Allgemeine Mietbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen
1. Abschluss des Mietvertrags
1.1 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E‑Mail oder telefonisch erfolgen, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über den Anhänger kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages, erfolgen.
1.2 Der Mietvertrag kommt ausschließlich zwischen den im Vertrag genannten Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
1.3 Der Anhänger darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2. Kündigung, Stornierungen
2.1 Die im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer (Termine) ist für beide Parteien verbindlich. Sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist – außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB – beiderseitig ausgeschlossen.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben.
2.4 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter den Anhänger nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt.
2.5 Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter gemäß § 546a BGB eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3. Obliegenheiten beim Gebrauch des Mietfahrzeugs
3.1 Die Benutzung des Anhängers ist ausschließlich innerhalb der geografischen Grenzen Deutschlands gestattet. Will der Mieter den Anhänger in anderen Ländern benutzen, ist hierzu eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2 Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Anhängers zu folgenden Zwecken:
3.2.1 Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 der Gefahrgutverordnung Straße.
3.2.2 Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll‑ und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3 Die Benutzung des Anhängers ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder der Fahrer des Zugfahrzeugs nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde.
3.4 Die Benutzung des Anhängers ist nicht gestattet, sofern der Fahrer des Zugfahrzeugs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (Fahruntüchtigkeit).
3.5 Hält sich der Mieter nicht an die vorstehenden Nutzungsverbote gemäß Ziffern 3.1 bis 3.4, liegt eine Pflichtverletzung beim Gebrauch des Anhängers vor.
4. Kleinreparaturen
4.1 Kleine Instandsetzungen, wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen oder Sicherungen, sind ausschließlich vom Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Eine Durchführung solcher Arbeiten durch den Vermieter oder auf Kosten des Vermieters ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, wegen Kleinreparaturen eine Minderung der Miete geltend zu machen oder Ersatzansprüche gegen den Vermieter zu erheben. Eine Kostenerstattung durch den Vermieter findet in keinem Fall statt.
4.2 Reinigung
Bei grober Verschmutzung wird eine Reinigungspauschale von 45,00 € berechnet.
5. Fürsorgepflichten des Mieters, Haftung
5.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu benutzen, wie es ein verständiger und sorgfältiger Eigentümer tun würde. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern. Bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus ist der Anhänger entsprechend zu sichern, z. B. durch Abstellen in einer geschlossenen Garage.
5.2 Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Anhänger, die durch Verletzung seiner Fürsorge‑ und Sorgfaltspflichten während der Mietzeit entstehen. Ebenso haftet der Mieter für Pflichtverletzungen durch Personen, die auf seine Veranlassung hin mit dem Anhänger in Berührung kommen (z. B. Betriebsangehörige oder Verwandte).
5.3 Verursachen sonstige Personen oder Erfüllungsgehilfen Schäden am Anhänger, hat der Mieter die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Schadensursache möglichst beweiskräftig zu treffen oder – bei Vorliegen einer Straftat – durch Polizeibeamte feststellen zu lassen und dem Vermieter unverzüglich zu melden.
5.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn der Anhänger infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann oder der Vermieter ihn nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
5.5 Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, wird ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Mitarbeiter in Höhe von 45,00 € brutto als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
6. Kostenloser Service: Spanngurte
6.1 Bereitstellung
Spanngurte werden unentgeltlich als Serviceleistung zur Verfügung gestellt.
6.2 Haftung
Die ordnungsgemäße Ladungssicherung liegt ausschließlich in der Verantwortung des Mieters. Schäden durch unsachgemäße Nutzung sind nicht versichert und vom Mieter zu ersetzen.
7. Haftung des Mieters
7.1 Schäden
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch Bedienungsfehler, Verletzung der Sorgfaltspflicht, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen.
7.2 Eigenleistung des Vermieters
Bei Reparaturen durch den Vermieter wird ein Stundensatz von 45,00 € pro Mitarbeiter berechnet (umsatzsteuerfrei gemäß § 19 UStG).
7.3 Verkehrsverstöße
Für die Bearbeitung von Bußgeld- oder Blitzerbescheiden wird eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 € pro Vorgang erhoben.
8. Unfälle & Meldepflicht
8.1 Polizeipflicht
Bei Unfällen, Brand oder Wildschäden ist unverzüglich die Polizei hinzuziehen.
8.2 Meldepflicht
Der Vermieter ist sofort über sämtliche Schäden oder Vorfälle zu informieren.
9. Rückgabe & Verzug
9.1 Pünktlichkeit
Der Anhänger ist zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben.
9.2 Verspätung
Bei verspäteter Rückgabe wird jede angefangene Stunde bzw. jeder weitere Tag nachberechnet. Eine Verrechnung mit der Kaution ist ausgeschlossen.
10. Zahlungsverzug, Inkasso & Schadensersatz
10.1 Zahlungsverzug
Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu verlangen.
10.2 Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten
Der Mieter hat die erforderlichen und nachweisbaren Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, insbesondere Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten nach RVG.
10.3 Weiterer Schadensersatz
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
11. Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, behördliche Maßnahmen) besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
